Kommentar zum Thema: Diskussionen über Arbeitspflicht für Menschen im Asylverfahren
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat in Österreich Verfassungsrang. Artikel 4 Abs. 2 besagt dabei, dass niemand gezwungen werden darf, Zwangs- und Pflichtarbeit zu verrichten.
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