simply human

Alle Menschen sind geboren.

Halte mich fern von der Weisheit, die nicht weint, von der Philosophie, die nicht lacht, und von der Größe, die sich nicht vor Kindern verbeugt.
Khalil Gibran

Hintergrund zum menschenrechtlichen Normativ und Lebenskontext von unbegleiteten Kindern auf der Flucht

Juni 2024

Menschenrechte sind unteilbar, universell und – unveräußerlich. Sie sind somit nicht getrennt voneinander zu betrachten, gelten weltweit und sie sind einem jeden Menschen innewohnend; das heißt, sie können nicht übertragen oder entzogen werden. Es sind die minimalen Anforderungen an ein Miteinander, die in einem ständigen Prozess der Anpassung zur Anwendung kommen und eingefordert werden müssen. Sie fußen im Wesentlichen auf Begegnung in Freiheit, Gleichheit, Solidarität. So wurde es in Art.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) 1948 in einer langen Tradition als Antwort auf die unermessliche Zerstörung des 2. Weltkrieges in einem breiten Staatenbund, der sich seither bekanntermaßen erweitert hat, festgelegt.

Art. 14 (1)
«Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen. »

Genauer werden die Begriffe und ein grober Rahmen hinsichtlich der Bestimmungen zur Ausführung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert. Deren Unterzeichnung 1951 wird jährlich am 20. Juni gefeiert und auf die Notwendigkeit zur Aktualisierung (z.B. hinsichtlich des Fluchtgrundes der fehlenden Lebensgrundlage aufgrund der Klimakatastrophe) aufmerksam gemacht. Auch in der VN-Kinderrechtskonvention (VN-KRK) haben sich fast alle Staaten der Erde (mit Ausnahme der USA) seit 1989, neben den Grundprinzipien Gleichbehandlung, Kindeswohlvorrang, Recht auf Leben und Entwicklung und der Achtung vor der Meinung des Kindes, zu Folgendem selbst verpflichtet:

Art. 22
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.

(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.

In Österreich ist die Unterbringung von geflüchteten Kindern in zwei Phasen zu unterscheiden. In einem ersten Schritt während der Phase der Verfahrenszulassung zum Asylverfahren, d.h. dass die Behörden die Zuständigkeit Österreichs prüfen, ist der Bund für die Vollziehung zuständig. Die Kinder und Menschen allgemein, sind nach Antragstellung in dieser Zeit in einem Erstaufnahmezentrum/ Verteilerzentrum untergebracht – z.B. Traiskirchen oder Bergheim bei Salzburg. Wird das Kind, der Mensch zum Verfahren zugelassen, spricht der Staat von einem „Asylwerbenden“, mit Verfahrenszulassung geht die Zuständigkeit an die Länder über, die Menschen werden nach einem Quotensystem verteilt, wobei die Länder diese zu unterschiedlichen Graden erfüllen. Auch unbegleitete Kinder durchlaufen diese Stationen (und zahlreiche vorherige und weitere), eine gesetzliche Obsorge übernimmt in Österreich ab Zuteilung zu einem Bundesland die Verantwortung für ein Kind, das unbegleitet in Österreich ist. In der Zeit des Erstaufnahmezentrums gibt es dazu keinerlei Verantwortlichkeiten, ein Missstand, der bereits viel zu oft beanstandet werden musste und dazu führt, dass zahlreiche Kinder verschwinden. Für allgemeine Informationen zum Asylverfahren, wie aktuelle Entwicklungen und Forderungen, beispielsweise in Zusammenhang mit dem tausendfachen Verschwinden von Kindern in der Zeit der Verfahrenszulassung ohne Obsorge (wie auch Konzepten für Maßnahmen) sind u.a. die Websiten der asylkoordination Österreich und des Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), sowie amnesty in Österreich sehr zu empfehlen.  

Nachdem wir uns letztes Jahr 75 Jahre AEMR in Erinnerung gerufen haben, jährt sich die Einführung der Grundversorgung in Österreich 2024 zum 20. Mal. Die dazugehörige 15a-Vereinbarung mit dem Bund aus dem Jahr 2004 und das Salzburger Grundversorgungsgesetz 2007 regeln die Unterbringung ab Verfahrenszulassung, sollte ein Mensch Salzburg zugeteilt werden. Mündige unbegleitete Kinder werden im Bundesland derzeit im SOS-Kinderdorf Clearing-house (Grundversorgung) oder Roots & Wings (Jugend am Werk Salzburg, teils Grundversorgung und Kinder- und Jugendhilfe) untergebracht, unter 14-jährige Kinder in sozialpädagogischen und therapeutischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe verschiedener Träger. In Salzburg waren nach Auskunft von Gerlinde Hörl, Leiterin des Fachbereichs Migration und Chancen der Caritas Salzburg im Projektzeitraum (Begegnungswerkstätten, siehe unten) zwischen 43 und 45 unbegleitete minderjährige Fremde (umF) im Salzburger Land in der Grundversorgung registriert. Auf struktureller Ebene gibt es dabei auch nach 20 Jahren, insbesondere im Bereich der finanziellen Ressourcen für Betreuung und Beratung, noch großen Verbesserungsbedarf. Beispielsweise wurden die Tagsätze für die Unterbringung seither nicht valorisiert, der Tageshöchstsatz für Wohngemeinschaften liegt bei 95 Euro brutto in der Grundversorgung – ein zu knappes Budget für alle Zutaten eines kindgerechten Aufwachsens, das den menschenrechtlichen Normativen entsprechen soll. Problematiken, die sich auf struktureller Ebene in der Betreuung österreichweit – und föderal bedingt unterschiedlich ausgeprägt – ergeben, hat Katharina Glawischnig von der asylkoordination Österreich Anfang 2023 anhand einer Erhebung im Jahr zuvor zusammengefasst und veröffentlicht, die sich auch in den Aussagen der am Projekt beteiligten Jugendlichen aus den Betreuungseinrichtungen Roots & Wings und dem SOS-Kinderdorf Clearing-house zeigten. Die Auswirkungen unterscheiden sich beispielsweise auch deshalb in den Bundesländern, weil die zu geringen Tagsätze in den Ländern unterschiedlich stark durch die Kinder- und Jugendhilfe ausgeglichen oder übernommen werden.

Das Clearing-house betreffen die geringen Tagsätze in der Grundversorgung im Bundesland Salzburg ebenfalls. Derzeit wird der Großteil der erforderlichen Mittel von SOS- Kinderdorf über Spenden finanziert, eine lange Verhandlung mit dem Referat Soziale Absicherung und Eingliederung (3/03) des Landes im vergangenen Jahr, inklusive Konzept und Umsetzung für einen geeigneten, bedürfnis- und kindgerechten Betreuungsschlüssel wurde letztlich nicht angenommen. Möglich wäre beispielsweise eine Teilfinanzierung durch die Kinder- und Jugendhilfe (3/02), wie teils bereits in Bundesländern umgesetzt, was derzeit in Salzburg nicht vorgesehen ist. Ein kinderrechtlicher Missstand, der – im Sinne der Jugendlichen (kinderrechtlich gesehen gibt es lediglich „Kinder“ bis 18 Jahre, was auch deren Schutzwürdigkeit betont) – weiteren Dialog und konstruktive Schritte braucht. Erwähnt sei i.S. eines lokalen normativen Bezugs zuletzt, dass neben den internationalen Verpflichtungen auf Basis der verschiedenen Menschenrechtskonventionen und Protokolle 2021 auch eine Selbstverpflichtung im Gemeinderat der Stadt Salzburg beschlossen wurde, wonach Salzburg dem Bündnis Seebrücke als sicherer Hafen beigetreten ist und sich damit für ein menschenwürdiges Leben von Geflüchteten an den Außengrenzen wie auch lokal vor Ort einsetzt (bisher 4/8 Punkten umgesetzt). Dies zu erreichen, erfordert einen ganzheitlichen Zugang, der die Bedürfnisse der Menschen in den Vordergrund stellt und Gleichstellung hinsichtlich der Ressourcen anstrebt, um gegenüber anderen Kindern, besonders im Vergleich zur stationären Kinder- und Jugendhilfe, gleiche Bildungs-, Arbeits-, Schutz- und Entwicklungszugänge zu erreichen, auch i.S. einer ausreichend finanzierten Betreuungsstruktur in Grundversorgungseinrichtungen. Für den Rahmen zur Entwicklung eines jeden Kindes – gerade, wenn es Krieg, Armut, Flucht und vieles mehr erlebt hat – braucht es ähnlich wie ein nahrhaftes Gericht mindestens eines von beiden reichlich: Geld oder Zeit, im Fall der Unterbringung bedingt das eine das andere. Dazu (siehe auch Art. 6(2) VN-KRK) hat Österreich sich und das Bundesland Salzburg seine zuständige Verwaltung (§3(1)1 S.KJHG) verpflichtet.

Zum ganzen Bericht und zu der online-Ausstellung der Werke, die in den Begegnungswerkstätten mit unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten und Studierenden entstanden, geht es hier.

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